Ist Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin arbeitsunfähig erkrankt, hat er oder sie Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung. Damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dadurch keine unberechenbar hohen Kosten haben, sind Sie in der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See abgesichert.
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Minijobber können sowohl im gewerblichen Bereich als auch in einem Haushaltsjob arbeiten. Unterschiede gibt es vor allem bei den Abgaben und der Meldung des Minijobbers bei der Minijob-Zentrale. Die Regeln zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Minijobs sind unabhängig vom Arbeitgeber aber immer gleich.
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Als Sozialversicherungsträger informiert Sie die Minijob-Zentrale über Ihre Rechte im Minijob. Zu diesen Arbeitsrechten zählen zum Beispiel der Anspruch auf bezahlten Urlaub oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sollten Sie individuelle Fragen haben, können Sie sich an das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden.
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