Wie wird das Gehalt von Minijobbern berechnet, das im Urlaub bezahlt werden muss?
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihren Minijobbern für die Zeit des Urlaubsanspruchs den Verdienst fortzahlen. Man spricht hier vom sogenannten Urlaubsentgelt. Sie zahlen Ihren Minijobbern für jeden Urlaubstag den durchschnittlichen Verdienst, den sie in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten haben.
Erläuterung
Der Urlaubsanspruch Ihrer Minijobber ist gesetzlich geregelt. Bezahlter Urlaub bedeutet, dass Ihre Minijobber für jeden Tag ihren Lohn erhalten, an dem sie sonst gearbeitet hätten. Die Minijobber müssen den Urlaubstag weder vor- noch nacharbeiten.
Zahlungen für Überstunden, die der Minijobber oder die Minijobberin während der Urlaubszeit verrichtet hätte, müssen Sie bei der Berechnung er Höhe des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigen.
Dauerhafte Verdiensterhöhungen müssen Sie bei der Ermittlung nur berücksichtigen, wenn diese während des 13-Wochen-Zeitraums oder des Urlaubs eintreten. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, müssen Sie hingegen nicht berücksichtigen.
Nach § 11 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) müssen Sie das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs auszahlen.
Ein zusätzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie aber tarifvertraglich, betrieblich oder einzelvertraglich zur Zahlung eines Urlaubsgeldes verpflichtet sein.