Müssen Minijobber für Feiertage nacharbeiten?

Fällt ein Arbeitstag Ihrer Minijobber auf einen gesetzlichen Feiertag, dürfen Sie Ihre Minijobber nicht an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeiten lassen. Ihre Minijobber müssen an Feiertagen ihrer Arbeit nicht nachgehen und als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihnen den Verdienst weiterzahlen.

Erläuterung

Ihre Minijobber haben dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem sie sonst regelmäßig gearbeitet hätten. Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie Ihren Minijobbern den Verdienst zahlen, den sie ohne den Arbeitsausfall wegen des Feiertages erhalten hätten.

Sie dürfen die Fortzahlung des Verdienstes für Feiertage nicht dadurch umgehen, dass Ihre Minijobber die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeiten.

Beispiel

Eine Minijobberin arbeitet immer Donnerstag und Freitag in einem Supermarkt. An dem Feiertag Christi Himmelfahrt, der immer auf einen Donnerstag fällt, bleibt der Supermarkt geschlossen. Die Minijobberin hat, wie alle anderen Beschäftigten auch, frei. Ihr Lohn muss für diesen Tag weitergezahlt werden.

Verwandte Fragen

Haben Minijobber Anspruch auf Urlaubsgeld?

Ein Anspruch auf Urlaubsgeld ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie aber tarifvertraglich, betrieblich oder einzelvertraglich zur Zahlung eines Urlaubsgeldes verpflichtet sein. Außerdem können Sie Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch freiwillig ein Urlaubsgeld zahlen. 

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Wo können Minijobber Fragen zum Arbeitsrecht stellen?

Als Sozialversicherungsträger informiert Sie die Minijob-Zentrale über Ihre Rechte im Minijob. Zu diesen Arbeitsrechten zählen zum Beispiel der Anspruch auf bezahlten Urlaub oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sollten Sie individuelle Fragen haben, können Sie sich an das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden.

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Haben Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Als Minijobberin oder Minijobber haben Sie Anspruch auf bezahlten Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage Urlaub im Jahr zu. Entscheidend für Ihren Urlaubsanspruch ist die Anzahl Ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage. 

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