Müssen Minijobber für Feiertage nacharbeiten?
Fällt ein Arbeitstag Ihrer Minijobber auf einen gesetzlichen Feiertag, dürfen Sie Ihre Minijobber nicht an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeiten lassen. Ihre Minijobber müssen an Feiertagen ihrer Arbeit nicht nachgehen und als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihnen den Verdienst weiterzahlen.
Erläuterung
Ihre Minijobber haben dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem sie sonst regelmäßig gearbeitet hätten. Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie Ihren Minijobbern den Verdienst zahlen, den sie ohne den Arbeitsausfall wegen des Feiertages erhalten hätten.
Sie dürfen die Fortzahlung des Verdienstes für Feiertage nicht dadurch umgehen, dass Ihre Minijobber die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeiten.
Eine Minijobberin arbeitet immer Donnerstag und Freitag in einem Supermarkt. An dem Feiertag Christi Himmelfahrt, der immer auf einen Donnerstag fällt, bleibt der Supermarkt geschlossen. Die Minijobberin hat, wie alle anderen Beschäftigten auch, frei. Ihr Lohn muss für diesen Tag weitergezahlt werden.
Beispiel