Ein Anspruch auf Urlaubsgeld ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie aber tarifvertraglich, betrieblich oder einzelvertraglich zur Zahlung eines Urlaubsgeldes verpflichtet sein. Außerdem können Sie Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch freiwillig ein Urlaubsgeld zahlen.
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Erläuterung
Für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Demnach dürfen Sie Ihre Minijobber nicht schlechter behandeln als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Wenn Sie Ihren Vollzeitbeschäftigten Urlaubsgeld zahlen, haben Ihre Minijobber anteilsmäßig - gemessen an den Arbeitsstunden - auch einen Anspruch auf Urlaubsgeld.
Haben Sie noch weitere Fragen oder Anregungen zu diesem Thema?
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihren Minijobbern für die Zeit des Urlaubsanspruchs den Verdienst fortzahlen. Man spricht hier vom sogenannten Urlaubsentgelt. Sie zahlen Ihren Minijobbern für jeden Urlaubstag den durchschnittlichen Verdienst, den sie in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten haben.
Als Minijobberin oder Minijobber haben Sie Anspruch auf bezahlten Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage Urlaub im Jahr zu. Entscheidend für Ihren Urlaubsanspruch ist die Anzahl Ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage.
Minijobber können sowohl im gewerblichen Bereich als auch in einem Haushaltsjob arbeiten. Unterschiede gibt es vor allem bei den Abgaben und der Meldung des Minijobbers bei der Minijob-Zentrale. Die Regeln zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Minijobs sind unabhängig vom Arbeitgeber aber immer gleich.