Was ist der Unterschied zwischen dem 3-Monatszeitraum und den 70 Arbeitstagen bei einer kurzfristigen Beschäftigung?

Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Wird eine der beiden Zeitgrenzen eingehalten, liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor. 

Erläuterung

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie wählen, welche Zeitgrenze für Ihren Arbeitnehmer günstiger ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt auch vor, wenn die Beschäftigung zwar länger als drei Monate andauert, aber auf maximal 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist.

Beispiel

Ein Arbeitgeber stellt vom 1. Juli bis zum 7. Oktober eine Aushilfe als kurzfristig Beschäftigte ein. Die Arbeitnehmerin übt die Tätigkeit insgesamt an 69 Arbeitstagen aus. 

Es liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor. Zwar wird die Zeitgrenze von 3 Monaten überschritten, jedoch wird die alternative Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen eingehalten. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerin bei der Minijob-Zentrale melden.

Eine Rahmenvereinbarung kann eine kurzfristige Beschäftigung regeln

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin können Sie mit der Aushilfe auch vereinbaren, dass diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums gelegentlich für Sie arbeitet. Die Vereinbarung darf dabei maximal über ein Jahr laufen. Innerhalb des vereinbarten Zeitraumes darf die Aushilfe maximal bis zu 70 Arbeitstage arbeiten, damit eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Mehr zu den Bedingungen einer Rahmenvereinbarung können Sie hier lesen.

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