Mit dem Haushaltsscheck können Sie als Arbeitgeber Ihren Minijobber oder Ihre Minijobberin im Privathaushalt bei der Minijob-Zentrale anmelden.
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Eine Hauptbeschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mehr als geringfügig beschäftigt ist. Der monatliche Verdienst beträgt also mehr als 538 Euro und die Beschäftigung wird an mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen ausgeübt. Eine Hauptbeschäftigung ist kein Minijob und sozialversicherungspflichtig.
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Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber übermitteln Sie Meldungen und Beitragsnachweise per Datenübertragung an die zuständige Einzugsstelle. Dafür benötigen Sie eine entsprechende Einzugsstellennummer – die Betriebsnummer der Einzugsstelle. Die Einzugsstellennummer der Minijob-Zentrale lautet: 98000006.
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Die Regelaltersgrenze meint die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres. Erreichen Sie die Regelaltersgrenze, haben Sie Anspruch auf eine Altersvollrente ohne Abschläge. Die Regelaltersgrenze ist abhängig von Ihrem Geburtsjahr. Sind Sie zum Beispiel im Jahr 1964 geboren, erreichen Sie die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
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Eine Betriebsnummer brauchen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, wenn Sie Ihre Minijobber anmelden und später dann die Abgaben zahlen wollen. Die Betriebsnummer ist eine achtstellige Nummer. Wenn Sie erstmalig einen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigen, haben Sie noch keine Betriebsnummer.
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Der Sozialversicherungsausweis wurde durch den Versicherungsnummernachweis ersetzt. Der Versicherungsnummernachweis enthält Ihren Vornamen und Nachnamen sowie Ihre Versicherungsnummer. Wenn Sie einen Minijob aufnehmen, können Sie den Versicherungsnummernachweis Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
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Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung und daher sozialversicherungsfrei. Das Dienstverhältnis wird durch den Gesetzgeber gestaltet. Das Beamtenverhältnis ist in der Regel auf Lebenszeit angelegt und mit besonderen Rechten und Pflichten verbunden. Das wirkt sich auch auf einen Minijob außerhalb des Beamtenverhältnisses aus.
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Mit dem Begriff Beitragssatz ist der prozentuale Anteil gemeint, den Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vom Verdienst Ihres Minijobbers für die jeweilige Abgabe berechnen und an die Minijob-Zentrale abführen. Sie zahlen Sie zum Beispiel einen pauschalen Beitragssatz zur Renten- sowie zur Krankenversicherung.
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Mit den Meldegründen teilen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin mit, aus welchem Anlass Sie eine Meldung an uns als Einzugsstelle übermitteln. Die Meldegründe werden auch als Abgabegründe bezeichnet. Häufig genutzte Meldegründe für einen Minijob mit Verdienstgrenze sind zum Beispiel 10 (Anmeldung), 30 (Abmeldung) oder 50 (Jahresmeldung).
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Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Wird eine der beiden Zeitgrenzen eingehalten, liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor.
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Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zahlen Sie keine Beiträge zur Sozialversicherung, geringe Umlagen hingegen schon. Minijobberinnen und Minijobber zahlen nichts.
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Kurzfristige Minijobber oder Minijobberinnen sind über ihre kurzfristige Beschäftigung nicht gesetzlich krankenversichert. Die Minijobber sind sozialversicherungsfrei. Damit besteht für kurzfristige Minijobber auch keine Absicherung in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
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Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es keine Gehaltsgrenze. Die Höhe des Verdienstes von Minijobberinnen und Minijobber ist unerheblich. Doch wenn die Minijobberin oder der Minijobber mehr als 538 Euro monatlich verdient, muss der Arbeitgeber Berufsmäßigkeit prüfen. Denn dann kann es keine kurzfristige Beschäftigung sein.
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Ein Wechsel von einer kurzfristigen Beschäftigung in einen Minijob mit Verdienstgrenze ist kein Problem.
Voraussetzung dafür ist, dass eine zunächst auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristete kurzfristige Beschäftigung verlängert wird und der durchschnittliche monatliche Lohn 538 Euro nicht überschreitet.
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Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie mehrere kurzfristige Beschäftigungen haben. Es werden aber alle Zeiten zusammengerechnet. Insgesamt dürfen Sie mit allen kurzfristigen Beschäftigungen in einem Kalenderjahr nicht über drei Monate oder 70 Arbeitstage kommen.
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Sie sind Rentenbezieher, wenn Sie monatlich eine Rente aus Ihrem eigenen Versichertenkonto von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Dies trifft zu, wenn Sie eine Altersrente oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten. Für Rentenbezieher mit einem Minijob gelten besondere Regelungen.
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Der Sozialversicherungsausweis wurde durch den Versicherungsnummernachweis ersetzt. Der Versicherungsnummernachweis enthält Ihren Vornamen und Nachnamen sowie Ihre Versicherungsnummer. Wenn Sie einen Minijob aufnehmen, können Sie den Versicherungsnummernachweis Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
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Die Geringfügigkeitsgrenze gibt an, wie viel Minijobberinnen und Minijobber mit einem Minijob mit Verdienstgrenze durchschnittlich im Monat verdienen dürfen. Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch und orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn. Zurzeit liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 538 Euro im Monat bzw. 6.456 Euro im Jahr.
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