Gibt es eine Gehaltsgrenze bei kurzfristigen Beschäftigungen?
Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es keine Gehaltsgrenze. Die Höhe des Verdienstes von Minijobberinnen und Minijobber ist unerheblich. Doch wenn die Minijobberin oder der Minijobber mehr als 556 Euro monatlich verdient, muss der Arbeitgeber Berufsmäßigkeit prüfen. Denn dann kann es keine kurzfristige Beschäftigung sein.
Erläuterung
Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es zwar generell keine Gehaltsgrenze. Doch wenn die Minijobberin oder der Minijobber mehr als 556 Euro im Monat verdient, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ist.
Alle Informationen zur kurzfristigen Beschäftigung und zur Prüfung der Berufsmäßigkeit finden Arbeitgeber hier.
Verdienst mehr als 556 Euro und berufsmäßige Beschäftigung
Verdient Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer mehr als 556 Euro im Monat und ist die Beschäftigung berufsmäßig, dann liegt kein Minijob vor. Egal, wie kurz die Beschäftigung dauert. Die Beschäftigung ist dann sozialversicherungspflichtig und muss bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden.
Mit unserer
Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit können Sie den Status Ihrer Minijobberin oder Ihres Minijobbers ermitteln.
Sie brauchen Hilfe bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit?