Gibt es eine Gehaltsgrenze bei kurzfristigen Beschäftigungen?

Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es keine Gehaltsgrenze. Die Höhe des Verdienstes von Minijobberinnen und Minijobber ist unerheblich. Doch wenn die Minijobberin oder der Minijobber mehr als 556 Euro monatlich verdient, muss der Arbeitgeber Berufsmäßigkeit prüfen. Denn dann kann es keine kurzfristige Beschäftigung sein.

Erläuterung

Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es zwar generell keine Gehaltsgrenze. Doch wenn die Minijobberin oder der Minijobber mehr als 556 Euro im Monat verdient, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ist.

Alle Informationen zur kurzfristigen Beschäftigung und zur Prüfung der Berufsmäßigkeit finden Arbeitgeber hier.

Verdienst mehr als 556 Euro und berufsmäßige Beschäftigung

Verdient Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer mehr als 556 Euro im Monat und ist die Beschäftigung berufsmäßig, dann liegt kein Minijob vor. Egal, wie kurz die Beschäftigung dauert. Die Beschäftigung ist dann sozialversicherungspflichtig und muss bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden.

Sie brauchen Hilfe bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit?

Mit unserer  Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit können Sie den Status Ihrer Minijobberin oder Ihres Minijobbers ermitteln.

Verwandte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen dem 3-Monatszeitraum und den 70 Arbeitstagen bei einer kurzfristigen Beschäftigung?

Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Wird eine der beiden Zeitgrenzen eingehalten, liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor.

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Ist eine kurzfristige Beschäftigung immer versicherungsfrei?

Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zahlen Sie keine Beiträge zur Sozialversicherung, geringe Umlagen hingegen schon. Minijobberinnen und Minijobber zahlen nichts.

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Sind kurzfristige Minijobber gesetzlich versichert?

Kurzfristige Minijobber oder Minijobberinnen sind über ihre kurzfristige Beschäftigung nicht gesetzlich krankenversichert. Die Minijobber sind sozialversicherungsfrei. Damit besteht für kurzfristige Minijobber auch keine Absicherung in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

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