Was ist bei einem Minijob neben einer Teilzeitstelle zu beachten?
Die Teilzeitstelle ist in der Regel eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Daneben können Sie bei einem anderen Arbeitgeber einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Sobald Sie einen weiteren Minijob aufnehmen, wird der Verdienst aus Ihrer Teilzeitstelle - als Hauptjob - und dem zusätzlichen Nebenjob zusammengerechnet.
Erläuterung
Eine Teilzeitstelle ist in der Regel in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Das bedeutet, die Teilzeitstelle ist kein Minijob. Ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst in der Teilzeitstelle beträgt also mehr als 556 Euro und die Beschäftigung wird an mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen ausgeübt.
Neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitstelle dürfen Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen nur einen Minijob mit einem durchschnittlichen Verdienst bis zu 556 Euro im Monat ausüben. Jeder zusätzliche Minijob mit Verdienstgrenze wird mit der Teilzeitstelle zusammengerechnet. Der zuerst aufgenommene Minijob bleibt ein Minijob. Der zusätzliche Nebenjob ist dann mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Verdienst aus den Minijobs zusammen bei maximal 556 Euro im Monat liegt