Sie können mehrere Minijobs ausüben, wenn Sie keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben. Die Minijobs werden dann zusammengerechnet und dürfen die monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro nicht übersteigen. Wenn die Verdienstgrenze nicht eingehalten wird, haben Sie keine Minijobs mehr, sondern versicherungspflichtige Beschäftigungen.
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Erläuterung
Zwei oder mehr Minijobs auszuüben ist erlaubt, solange der Verdienst insgesamt nicht über 556 Euro monatlich liegt. Lesen Sie hier, was bei Minijobs neben einem Hauptjob gilt und welche Regelungen sonst noch bei mehreren Minijobs gelten.
Haben Sie noch weitere Fragen oder Anregungen zu diesem Thema?
Wenn Sie als Minijobberin oder Minijobber einen Minijob mit Verdienstgrenze haben, können Sie zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung als Zweitjob ausüben. Die Höhe des Lohns ist bei der kurzfristigen Beschäftigung unerheblich. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie die beiden Beschäftigungen nicht bei dem gleichen Arbeitgeber ausüben.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihre Minijobber bei Beschäftigungsbeginn befragen, ob diese noch weitere Jobs haben. Diese Informationen brauchen Sie zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung. Die Angaben der Minijobber erfassen Sie in einem Einstellungsfragebogen und fügen diesen den Entgeltunterlagen hinzu.
Ein Minijob als Nebenjob muss von Ihrem Arbeitgeber nicht zwingend genehmigt werden. Jedoch müssen Sie Ihren Arbeitgeber über den Nebenjob informieren, wenn dieser die Interessen Ihres Arbeitgebers berührt. Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können Abweichendes regeln und die Anzeige bzw. Genehmigung jedes Nebenjobs vorsehen.