Muss ich meinen Arbeitgeber informieren, wenn ich einen Minijob annehme?
Ein Minijob als Nebenjob muss von Ihrem Arbeitgeber nicht zwingend genehmigt werden. Jedoch müssen Sie Ihren Arbeitgeber über den Nebenjob informieren, wenn dieser die Interessen Ihres Arbeitgebers berührt. Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können Abweichendes regeln und die Anzeige bzw. Genehmigung jedes Nebenjobs vorsehen.
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Erläuterung
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nur einen Minijob ausüben und einen weiteren Minijob aufnehmen, müssen Sie beide Minijob-Arbeitgeber über den anderen Minijob informieren. Das ist wichtig, weil Sie in beiden Minijobs zusammen durchschnittlich nicht mehr als 556 Euro verdienen dürfen.
Haben Sie noch weitere Fragen oder Anregungen zu diesem Thema?
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihre Minijobber bei Beschäftigungsbeginn befragen, ob diese noch weitere Jobs haben. Diese Informationen brauchen Sie zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung. Die Angaben der Minijobber erfassen Sie in einem Einstellungsfragebogen und fügen diesen den Entgeltunterlagen hinzu.
Sie können mehrere Minijobs ausüben, wenn Sie keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben. Die Minijobs werden dann zusammengerechnet und dürfen die monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro nicht übersteigen. Wenn die Verdienstgrenze nicht eingehalten wird, haben Sie keine Minijobs mehr, sondern versicherungspflichtige Beschäftigungen.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für einen Minijob mit Verdienstgrenze nur zahlen, wenn der Minijobber in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Ist der Minijobber privat krankenversichert, fällt der Pauschalbeitrag nicht an.