Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie die Steueridentifikationsnummer für Ihre kurzfristigen Minijobber nicht melden. Die Verpflichtung zur Meldung der Steueridentifikationsnummer besteht nur für Minijobber, die einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben.
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Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin geben Sie die Steueridentifikationsnummer Ihrer gewerblichen Minijobber auch in der Jahresmeldung für 2021 an, die Sie im Jahr 2022 übermitteln. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Sie die Steueridentifikationsnummer in allen Entgeltmeldungen, also auch in der Abmeldung, angeben.
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Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihre Abgaben selbst überweisen wollen, nutzen Sie dazu bitte eine der drei Bankverbindungen der Minijob-Zentrale. Denken Sie bitte daran, dass uns Ihre Abgaben am Fälligkeitstag zur Verfügung stehen müssen. Damit wir die Zahlungen Ihrem Beitragskonto zuordnen können, benötigen wir Ihre Betriebsnummer.
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