Müssen für alle Minijobber Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt werden?
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie nur für Minijobber mit Verdienstgrenze Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Für Ihre Minijobberinnen und Minijobber mit einer kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Auch kein pauschaler Beitrag als Solidarbeitrag.
Erläuterung
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von kurzfristig Beschäftigten müssen Sie keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Es fällt weder ein Pauschalbeitrag als Solidarbeitrag noch ein Eigenanteil Ihres Minijobbers an.
Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze ist das anders.
Beiträge zur Rentenversicherung im Gewerbe
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im gewerblichen Bereich zahlen Sie für Ihre Minijobber mit Verdienstgrenze einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Dieser beträgt 15 Prozent des Verdienstes Ihrer Minijobberin oder Ihres Minijobbers.
Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist ein Solidarbeitrag. Er ist für jede Minijobberin und jeden Minijobber zu zahlen – Unabhängig davon, ob dieser sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat oder nicht.
Beiträge zur Rentenversicherung im Privathaushalt
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Privathaushalt zahlen Sie für Ihre Minijobber mit Verdienstgrenze einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Dieser beträgt 5 Prozent des Verdienstes Ihrer Minijobberin oder Ihres Minijobbers.
Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist ein Solidarbeitrag. Er ist für jede Minijobberin und jeden Minijobber zu zahlen – Unabhängig davon, ob dieser sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat oder nicht.