Müssen Arbeitgeber in die Rentenversicherung einzahlen, obwohl sich ihr Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit hat?
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie auch für Minijobber mit Verdienstgrenze, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen. Dieser beträgt im Gewerbe 15 Prozent bzw. im Privathaushalt 5 Prozent des Verdienstes Ihrer Minijobberinnen oder Ihres Minijobbers.
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Erläuterung
Der Pauschalbeitrag zur gesetzlichenRentenversicherung ist ein Solidarbeitrag. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von Minijobbern mit Verdienstgrenze müssen Sie diesen immer zahlen – unabhängig davon, ob sich Ihre Minijobberin oder Ihr Minijobber von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen oder nicht.
Für kurzfristige Beschäftigungen fällt hingegen kein Pauschalbeitrag zurRentenversicherung an.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie nur für Minijobber mit Verdienstgrenze Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Für Ihre Minijobberinnen und Minijobber mit einer kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Auch kein pauschaler Beitrag als Solidarbeitrag.
Ihr Minijob wird von Ihrem Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angemeldet. Außerdem wird nach Ablauf eines Kalenderjahres bzw. bei Ende des Minijobs der rentenversicherungspflichtige Verdienst gemeldet. Die bei der Minijob-Zentrale eingegangenen Daten über Ihren Minijob leiten wir an den Rentenversicherungsträger weiter, der für Sie zuständig ist.
Als Minijobberin oder Minijobber können Sie sich während eines Minijobs mit Verdienstgrenze jederzeit von der Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung in der Rente beantragen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber. Sie gilt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem Sie den Antrag bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.