Gibt es Besonderheiten bei der Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) eines pauschal versteuerten Minijobs?
Als gewerbliche Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber eines pauschal versteuerten Minijobs sollten Sie im Lohnabrechnungsprogramm die Teilnahme am ELStAM-Verfahren aktiv ausschließen. Dadurch verhindern Sie, dass Ihre Minijobberin oder Ihr Minijobber aus Versehen in der ELStAM-Datenbank gemeldet und individuell nach seiner Steuerklasse versteuert wird.
Erläuterung
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im gewerblichen Bereich müssen Sie die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) Ihrer Minijobber bei den Entgeltmeldungen an die Minijob-Zentrale erfassen. Dies machen Sie in Ihrem Lohnabrechnungsprogramm.
Bei pauschal versteuerten Minijobs sollten Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Teilnahme am ELStAM-Verfahren in Ihrem Lohnabrechnungsprogramm aktiv ausschließen. Dadurch verhindern Sie die versehentliche Anmeldung Ihrer Minijobberin oder Ihres Minijobbers in der ELStAM-Datenbank. Damit vermeiden Sie, dass die individuelle Steuerklasse Ihrer Minijobberin oder Ihres Minijobbers abgerufen und der Versteuerung des Minijobs zugrunde gelegt wird. In dem Fall ist eine Pauschalversteuerung nicht mehr möglich.
Was ist das ELStAM-Verfahren?
Das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wird abgekürzt als ELStAM-Verfahren bezeichnet. Mit diesem Verfahren stellt die Finanzverwaltung Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Minijobber zum Abruf bereit.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite von ELSTER.