Wie zahlen Minijobber Steuern, deren Arbeitgeber sich gegen die einheitliche Pauschsteuer entschieden haben?

Wenn sich Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber gegen die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent entschieden hat, wird Ihr Minijob nach Ihren individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert. Die Höhe der Besteuerung hängt dann von Ihrer Lohnsteuerklasse ab und davon, ob Sie noch weitere Einkünfte erzielen.

Erläuterung

Wenn Sie eine der Lohnsteuerklassen I bis IV haben, fällt bei Ihrem Minijob mit Verdienstgrenze keine Lohnsteuer an, wenn Sie daneben keine anderen Einkünfte haben. In diesem Fall kann die individuelle Besteuerung für Sie finanziell vorteilhafter sein, als die Pauschsteuer von zwei Prozent.

Die individuelle Besteuerung kann auch Nachteile für Sie haben, auch wenn Sie eine der Lohnsteuerklassen I bis IV haben. Dies ist der Fall, wenn Sie neben dem Minijob noch andere Einkünfte haben oder steuerlich mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagt werden. 

Haben Sie die Lohnsteuerklassen V oder VI, ergeben sich bereits bei einem geringen Verdienst im Minijob Lohnsteuerabzüge.

Die individuelle Lohnsteuer hat Ihr Arbeitgeber zuzüglich der Kirchensteuer direkt an das zuständige Finanzamt zu zahlen. Die zu zahlende Lohnsteuer kann Ihr Arbeitgeber von Ihrem Lohn abziehen.

Beispiel

Ein nach 1958 geborener Minijobber verdient monatlich 200 Euro und hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Folgende Steuerabzugsbeträge würden vergleichsweise anfallen:

Jahr 2023Steuerklasse I bis IVSteuerklasse VSteuerklasse VIPauschsteuer 2 Prozent
Lohnsteuer für 200 Euro0 Euro9,83 Euro24,58 Euro0 Euro
Solidaritätszuschlag0 Euro0 Euro0 Euro0 Euro
Kirchensteuer (9 Prozent)0 Euro0,88 Euro2,21 Euro0 Euro
Steuerabzüge insgesamt0 Euro10,71 Euro26,79 Euro4 Euro Pauschsteuer
Nettolohn200 Euro189,29 Euro173,21 Euro196 Euro

Ein 1958 oder davor geborener Minijobber, zahlt im obigen Beispiel weniger Steuern, da er von einem Altersentlastungsbetrag profitiert.

Lohnsteuer berechnen

Die Höhe des Steuerabzugs bei einer individuellen Besteuerung können Sie mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen berechnen.

Zum Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen

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Minijobs sind wie alle Beschäftigungen steuerpflichtig. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber entscheiden Sie, ob der Minijob mit einer Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse Ihres Minijobbers versteuert wird. Bitte berücksichtigen Sie dabei die Situation Ihres Minijobbers, damit ihm keine Nachteile entstehen.

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