Wie melde ich einen Minijobber an, den ich gleichzeitig im Haushalt und im Gewerbe beschäftige?
Beschäftigten Sie einen Minijobber gleichzeitig in Ihrem Haushalt und in Ihrem gewerblichen Betrieb, können Sie den Minijob nicht mit dem Haushaltsscheck anmelden. Es liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die Verdienste aus beiden Tätigkeiten sind zusammenzurechnen und über das gewerbliche Meldeverfahren zumelden.
Erläuterung
Wenn Sie einen Minijobber in Ihrem Privathaushalt und in Ihrem Betrieb beschäftigen, gilt das aus Sicht der Sozialversicherung als einheitliche Beschäftigung für denselben Arbeitgeber. Die Beschäftigungen können dann nicht getrennt voneinander gemeldet und abgerechnet werden.
Ein Zahnarzt beschäftigt eine Minijobberin in seiner Praxis und in seinem Privathaushalt.
Da der Zahnarzt für beide Tätigkeiten der Arbeitgeber ist, liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die Beschäftigung im Privathaushalt kann daher nicht einzeln über das Haushaltsscheck-Verfahren gemeldet werden.
Beispiel: Zwei Minijobs bei einem Arbeitgeber
Die Tätigkeiten sind als eine Beschäftigung über die Zahnarztpraxis zu melden und abzurechnen. Es sind die für gewerbliche Minijobs üblichen Abgaben auf den Gesamtverdienst aus beiden Beschäftigungen zu zahlen.