Wie melde ich einen Minijobber an, den ich gleichzeitig im Haushalt und im Gewerbe beschäftige?

Beschäftigten Sie einen Minijobber gleichzeitig in Ihrem Haushalt und in Ihrem gewerblichen Betrieb, können Sie den Minijob nicht mit dem Haushaltsscheck anmelden. Es liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die Verdienste aus beiden Tätigkeiten sind zusammenzurechnen und über das gewerbliche Meldeverfahren zumelden.

Erläuterung

Wenn Sie einen Minijobber in Ihrem Privathaushalt und in Ihrem Betrieb beschäftigen, gilt das aus Sicht der Sozialversicherung als einheitliche Beschäftigung für denselben Arbeitgeber. Die Beschäftigungen können dann nicht getrennt voneinander gemeldet und abgerechnet werden. 

Beispiel: Zwei Minijobs bei einem Arbeitgeber

Ein Zahnarzt beschäftigt eine Minijobberin in seiner Praxis und in seinem Privathaushalt. 

Da der Zahnarzt für beide Tätigkeiten der Arbeitgeber ist, liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die Beschäftigung im Privathaushalt kann daher nicht einzeln über das Haushaltsscheck-Verfahren gemeldet werden.
Die Tätigkeiten sind als eine Beschäftigung über die Zahnarztpraxis zu melden und abzurechnen. Es sind 
die für gewerbliche Minijobs üblichen Abgaben auf den Gesamtverdienst aus beiden Beschäftigungen zu zahlen.

Verwandte Fragen

Darf ich mehrere Haushaltshilfen beschäftigen?

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Privathaushalt können Sie mehrere Haushaltshilfen beschäftigen. Wichtig ist, dass Sie jede Haushaltshilfe mit dem Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale anmelden und Beiträge für diese zahlen. Die Verdienstgrenze gilt nicht für Sie als Arbeitgeber, sondern für jeden einzelnen Minijobber.

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Was sind Meldegründe?

Mit den Meldegründen teilen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin mit, aus welchem Anlass Sie eine Meldung an uns als Einzugsstelle übermitteln. Die Meldegründe werden auch als Abgabegründe bezeichnet. Häufig genutzte Meldegründe für einen Minijob mit Verdienstgrenze sind zum Beispiel 10 (Anmeldung), 30 (Abmeldung) oder 50 (Jahresmeldung).

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Wie werden einmalige Einnahmen im Minijob berücksichtigt?

Zum Verdienst im Minijob zählen auch einmalige Einnahmen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Alle einmaligen Einnahmen, die bereits bei Beginn des Minijobs vorhersehbar sind, müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin als Verdienst einplanen. Dies ist wichtig für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung.

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