Was sind Beamte?
Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung und daher sozialversicherungsfrei. Das Dienstverhältnis wird durch den Gesetzgeber gestaltet. Das Beamtenverhältnis ist in der Regel auf Lebenszeit angelegt und mit besonderen Rechten und Pflichten verbunden. Das wirkt sich auch auf einen Minijob außerhalb des Beamtenverhältnisses aus.
Erläuterung
Übt eine Beamtin oder ein Beamter eine Nebenbeschäftigung aus, muss diese je nach Art sozialversicherungsrechtlich beurteilt werden.
Beamte mit Minijob mit Verdienstgrenze
In der Regel sind Beamte privat krankenversichert. Daher müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für Beamte im nebenher ausgeübten Minijob keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen. Dieser fällt nämlich nur an, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist.
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Beamte sind über ein eigenes Versorgungssystem abgesichert. Daher lohnt es sich für Beamte in den meisten Fällen, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dann zahlt nur die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.
Beamte mit kurzfristiger Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Daher sind für solche Beschäftigung auch keine Beiträge zu zahlen. Für Beamte ist eine kurzfristige Beschäftigung immer möglich, wenn die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen eingehalten werden. Berufsmäßigkeit liegt bei Beamten unabhängig von der Höhe des Verdienstes in der kurzfristigen Beschäftigung nicht vor.
Weitere Informationen zum Thema Beamte und Minijob finden Sie in unserem Magazin-Beitrag "Beamte und Minijob - Das gilt für die Nebentätigkeit".