Was ist zu beachten bei Feiertagszuschlägen, Sonntagszuschlägen und Nachtarbeitszuschlägen im Minijob?

Feiertagszuschläge, Sonntagszuschläge und Nachtarbeitszuschläge sind steuerfreie zusätzliche Einnahmen, wenn der Verdienst, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt. Zahlen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgebern Ihren Minijobbern diese Zuschläge, zählen diese nicht zum Verdienst im Minijob.

Erläuterung

Minijobberinnen und Minijobber, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit müssen Sie Ihren Minjobberinnen und Minijobbern einen Ersatzruhetag gewähren.

Wenn Sie Ihre Minijobberinnen und Minijobber jedoch nachts beschäftigen, haben diese Anspruch auf sogenannte Nachtzuschläge oder eine angemessene Zeit bezahlter freier Tage.

Aus Gesetz, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Übung kann sich jedoch ein Anspruch auf Feiertags-, Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) ergeben.

Die Zuschläge sind steuerfrei und zählen nicht zum regelmäßigen Verdienst der Minijobber, wenn der Verdienst, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt.

Bei Krankheit oder Schwangerschaft können die Zuschläge steuerpflichtig sein

Sollte Ihr Minijobber oder Ihre Minijobberin aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft ausfallen, müssen  Sie den Lohn fortzahlen. Die Lohnfortzahlung beinhaltet dabei auch Feiertagszuschläge, Sonntagszuschläge und Nachtarbeitszuschläge. Da für die gezahlten Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit keine tatsächliche Arbeitsleistung des Minijobbers oder der Minijobberin vorliegt, sind die Zuschläge jedoch nicht steuerfrei.

Die Zuschläge werden steuerpflichtig und zählen zum Verdienst im Minijob. Dies wirkt sich jedoch nicht auf den Status Ihres Minijobbers oder Ihrer Minijobberin aus. Dies gilt auch dann, wenn der Verdienst Ihres Minijobbers oder Ihrer Minijobbern wegen der steuerpflichtige SFN-Zuschläge bei über 538 Euro liegt. Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie dann von dem höheren Verdienst lediglich die für Minijobs mit Verdienstgrenze üblichen Abgaben zahlen. 

Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Magazin.

Ansprechpartner Arbeits- und Steuerrecht

Wir bitten um Verständnis, dass wir als Minijob-Zentrale lediglich allgemeine Auskünfte zum Thema Arbeitsrecht erteilen. Für eine individuelle Beratung empfehlen wir Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dieses erreichen Sie montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 17 Uhr sowie freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.

Bei Fragen rund um das Thema Steuerrecht wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

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